Liebe Mitglieder,
seit geraumer Zeit ist die Erkrankung Cystinurie bei sowohl unseren Züchtern und Deckrüdenbesitzern, als auch bei den „normalen“ ACD Besitzern und Liebhabern ein stark diskutiertes Thema. Zum jetzigen Zeitpunkt weist der (Zucht-)Bestand des ACD in Deutschland eine noch überschaubare Anzahl n sowohl Trägern der Krankheit, als auch an betroffenen Hunden auf.
Durch den Vorstand wurden viele Gespräche geführt, unter anderem auch mit den jeweilige Fachtierärzten, mit Veterinären,, mit Laboklin, dem VDH und auch mit Anwälten.
Bei der erblich bedingten Cystinurie beim Australian Cattle Dog handelt es sich um eine Erkrankung, der eine als dominant beschriebene genetische Variante zu Grunde liegt. Das bedeutet, dass bereits bei „einfacher“ Trägerschaft (heterozygoter Genotyp N/Cy) Veränderungen auf biochemischer Ebene vorliegen, die die Symptome einer Cystinurie auslösen können.
Die Erkrankung kann dabei in der Schwere so stark variieren, dass ein Besitzer den Hund von „symptomlos“ bis „fatal erkrankt“ erlebt. Die Erkrankung verursacht in ihren starken Formen erhebliche Schmerzen für den erkrankten Hund und nicht unerhebliche Einschränkungen für seinen Besitzer.
Bei der aktuellen Auslegung der Fälle im Hinblick auf §11b Tierschutzgesetz (Qualzucht) ist davon auszugehen, dass bereits Träger (N/Cy) als relevant und somit als Qualzucht eingestuft werden und sich für die Züchter daraus rechtliche Maßnahmen und Verbindlichkeiten ableiten lassen werden.
Der Vorstand sieht hier sowohl für die Gesundheit der Rasse, als auch für seine Züchter klaren Handlungsbedarf und hat daher in einem Eilbeschluss gemäß §20 der Satzung des Vereins folgende Änderungen der Zuchtordnung erlassen:
Mit sofortiger Wirkung ist die Zucht mit Trägern (N/Cy) und mit positiv (Cy/Cy) getesteten Hunden verboten. Für alle Verpaarungen gilt, dass BEIDE Elterntiere das DNA-Ergebnis (N/) vorweisen müssen. Der DNA Nachweis ist über das Labor Laboklin zu führen. Nachweise aus anderen Laboren bedürfen zur Anerkennung die Genehmigung der Zuchtleitung.
Verstöße gegen diesen Beschluss werden wir folgt geahndet:
Ergänzung der Finanzordnung zur Cystinurie unter Anhang A (Teil II) zur Finanzordnung
Gebühren für Verstöße gegen die Zuchtbestimmungen des Australian Cattle Dog Club Deutschland e.V.
Wurf mit nicht auf Cystinurie getesteten Elterntieren
B/C +2/O 500,00€
Ebenfalls zu ergänzen auf Seite 3 der im Anhang A (Teil II) zur Finanzordnung
Gebühren für Verstöße gegen die Zuchtbestimmungen des Australian Cattle Dog Club Deutschland e.V.
Neu:
C – für beide Eltern muss der Gentest auf Cystinurie nachgeholt werden, ist ein Elternteil N/Cy oder
Cy/Cy getestet, sind ausnahmslos alle Welpen über Laboklin zu testen. Bei Welpen die N/Cy oder
Cy/Cy getestet sind wird „Zuchtverbot“ in die Ahnentafel eingetragen
+2 – zusätzliche Zuchtsperre von 2 Jahren.
Der Beschluss wird auf der nächsten JHV im März 2024 zur Abstimmung den Mitgliedern vorgelegt.